Allgemeine Geschäftsbedingungen der Crew Factory Munich GmbH, Eichenstr. 11b, 82061 Neuried, nachfolgend „CFM“ genannt.

1. Geltungsbereich

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von CFM erfolgen ausschließlich aufgrund dieser  Geschäftsbedingungen. Entgegenstehenden Bedingungen des Vertragspartners wird hiermit widersprochen.

2. Zustandekommen des Vertrages

Die Angebote und Kostenvoranschläge der CFM sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich ausgewiesen sind. Ein Vertrag kommt erst durch eine Unterzeichnung eines verbindlichen, durch den Vertragspartner nicht veränderten Angebotes oder
Kostenvoranschlags und rechtzeitigem Eintreffen bei CFM zustande. Ein Vertrag kommt ebenfalls durch eine
schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Überlassung des Mietgegenstandes durch CFM beziehungsweise Beginn der Serviceleistung zustande.
Angebote, Zeichnungen, Ablichtungen, technische Skizzen und ähnliche erarbeitete Inhalte unterliegen dem Urheberrecht. Die Weitergabe an Dritte ist nur mit Einverständnis von CFM gestattet.

3. Zahlungsverkehr

Zahlungen sind an CFM innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist zu leisten, es sei denn, es wurde ausdrücklich und schriftlich eine besondere Zahlungsfrist vereinbart. Der Abzug von Skonti ist nur zulässig, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.
Rabatte werden von CFM nur unter der Bedingung eingeräumt, dass die Zahlungsfrist eingehalten wird.
Verkaufte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung herrührenden Forderungen von CFM im Eigentum von CFM.
CFM ist berechtigt, Zwischenrechnungen zu stellen beziehungsweise eine Kaution oder Vorkasse zu verlangen.
Die Aufrechnung ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche von CFM schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden. Zur Aufrechnung ist der Vertragspartner auch berechtigt, wenn er Ansprüche aus dem selben Vertrag geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Mit dem Zahlungsverzug der Vertragspartner von CFM endet jedes Besitzrecht an den Geräten von CFM. CFM ist dann jederzeit berechtigt, die Geräte zurückzuholen und/oder vom Vertrag zurückzutreten.

4. Dienstleistungen

Der Riggingservice von CFM inkludiert grundsätzlich nur die Montage von Hängepunkten und Hebezeugen. Alle optionalen Zusatzleistungen darüber hinaus, wie
zum Beispiel das Verkabeln von Motorkettenzügen, Anschlagen von Traversen, Verfahren von Motorkettenzügen, Traversen, Tonalagen, etc., sowie die Montage, die Verkabelung und/oder das Einrichten von Beleuchtung, Beschallung, Videotechnik oder Dekorationsmaterial müssen schriftlich beauftragt werden.
Wenn CFM lediglich die Montage einer Fremdplanung ausführt, übernimmt CFM keine Haftung für die statische Vereinbarkeit und Richtigkeit dieser Planung und der darauf basierenden Ausführung.

5. Zutritt zum Veranstaltungsort

Der Vertragspartner ist verpflichtet, CFM und ihren Gehilfen termingerechten und ungehinderten Zugang zum Veranstaltungsort für den Aufbau von Bühnenbauten, Installation von Veranstaltungs-, Beleuchtungs- und Beschallungstechnik sowie Bühnenproben zu ermöglichen. Insbesondere sind CFM Arbeitspässe in der benötigten Anzahl auszuhändigen und Parkmöglichkeiten in möglichst unmittelbarer Nähe zum Veranstaltungsort zur Verfügung zu stellen. Die dazu erforderlichen Park- und Durchfahrtsgenehmigungen zugunsten der CFM holt der Vertragspartner ein. Für Schäden, zeitliche Verzögerungen sowie Unmöglichkeit der Leistung, die auf einen Verstoß dieser Mitwirkungspflichten des Vertragspartners zurückzuführen sind, haftet CFM nicht.

6. Vereinbarungen für Installation und Bedienung von Geräten bei Veranstaltungen durch CFM

Installation und Bedienung der Geräte durch CFM erfolgen nach den örtlichen Gegebenheiten, technischen Möglichkeiten und nach den Anweisungen der Leitung des Veranstaltungsortes. Im Übrigen gelten die Vereinbarungen der Vertragspartner.

7. Besondere Vereinbarungen bei der Vermietung von Geräten und anderer Sachen durch CFM

Die Mietzeit wird nach ganzen Tagen berechnet; jeder angebrochene Tag zählt als ganzer Tag. Die Mietgebühr ist unabhängig davon zu zahlen, ob die Geräte benutzt wurden.
Ist für die Rückgabe der von CFM gemieteten Sachen ein Termin vereinbart worden, so ist dieser Termin ein absoluter Fixtermin.
Werden Mietsachen nicht zum vereinbarten Termin abgeholt oder zurückgegeben, so ist CFM berechtigt, den Listenpreis für eine entsprechende Mietzeit zu berechnen, unbeschadet eines höheren Schadens im Einzelfall.
Die Vertragspartner von CFM sind verpflichtet, die Mietsachen nach Erhalt sofort zu prüfen und Mängel sofort zu rügen. Tun sie dies nicht, erkennen sie die Lieferung als ordnungsgemäß, vollständig und fehlerfrei an. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können sind unverzüglich nach Auftreten anzuzeigen.
Sie sind außerdem verpflichtet die Mietsachen rechtzeitig vor Beginn des Einsatzzweckes (Veranstaltungsbeginn etc.) in der vorgesehenen Installation zu erproben.
Die Vertragspartner von CFM sind ohne ausdrückliche, schriftliche Genehmigung seitens CFM nicht berechtigt, die Mietsachen an Dritte weiterzugeben.
Die von CFM gemieteten Sachen dürfen nur ihrer üblichen Bestimmung gemäß verwendet werden. Die Mieter haben über die Verwendung Auskunft zu geben. Den Gehilfen von CFM ist während der Mietzeit freier Zugang zu den Mietsachen zu gewähren.
Mit der Rücknahme der Mietsachen bestätigt CFM nicht, dass diese mangelfrei zurückgegeben wurden. CFM behält sich ausdrücklich vor, die Mietsachen zu einem späteren Zeitpunkt eingehend zu überprüfen. CFM übernimmt keine Haftung für fremde Sachen, die bei der Rückgabe der Mietsachen in oder mit diesen zurückgegeben werden. Die Vertragspartner haben CFM von Ansprüchen freizustellen, die von Dritten wegen solcher Sachen oder damit in Zusammenhang stehender Schäden geltend gemacht werden. Verbrauchsmaterial (Nebelflüssigkeit etc.), sowie defekte Scheinwerferbirnen und -brenner gehen zu Lasten der Vertragspartner von CFM, soweit nicht schriftlich anders vereinbart.

8. Gebrauch der Mietsache

Der Vertragspartner verpflichtet sich zur sorgfältigen und zweckmäßigen Behandlung der Mietsache. Dabei sind die Wartungs- und Gebrauchsempfehlungen von CFM zu befolgen. Der Vertragspartner trifft Vorkehrungen, um Beschädigungen der Mietsache zu vermeiden und, soweit erforderlich, Wetterschutzmaßnahmen. Er hat für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden, die infolge von Störungen der Stromversorgung auftreten, haftet der Vertragspartner. Dies gilt auch dann, wenn die Mietsache mit Fremdequipment gekoppelt wird. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Geräte gegen Verlust und Beschädigung zuversichern.
Die Einholung der notwendigen Genehmigungen, Konzessionen, GEMA- Anmeldungen, Bauabnahmen und die dabei anfallenden Kosten liegen im Verantwortungsbereich des Vertragspartners.
Der Vertragspartner sorgt für die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der Veranstaltung selbst.

9. Gefahrübergang

Der Transport und Versand von Mietsachen oder Handelswaren erfolgt auf Gefahr der Vertragspartner von CFM, auch wenn CFM nach schriftlicher Vereinbarung
den Transport übernimmt.

10. Rücktritt der Vertragspartner von CFM vom Vertrag

Die Kündigung des Vertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Für den Zeitpunkt der Kündigung ist der Zugang dieses Schreibens bei CFM maßgeblich. Im Falle der Kündigung innerhalb von zwei Tagen vor dem vereinbarten Beginn der Dienstleistung oder Vermietung wird die gesamte Vergütung fällig. Davor hat der Vertragspartner an CFM als Ersatz für die entstandenen Aufwendungen und geminderten Möglichkeiten einer anderweitigen Dienstleistung oder Vermietungfolgende Vergütung zu zahlen:

bis 30 Tage vor Beginn: 25 % des Auftragswertes
bis 14 Tage vor Beginn: 40 % des Auftragswertes
bis 7 Tage vor Beginn: 60 % des Auftragswertes
bis 2 Tage vor Beginn: 80 % des Auftragswertes
bis 24 Stunden vor Beginn: 100% des Auftragswertes

Dem Vertragspartner bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass CFM ein geringerer Schaden entstanden ist.
Der Vertrag kann von CFM unabhängig vom gesetzlichen Recht zur fristlosen Kündigung ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn der Vertragspartner die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht oder wenn höhere Gewalt eintritt, die die Leistungserbringung durch CFM unmöglich macht.

 

11. Haftung der Vertragspartner von CFM

Die Vertragspartner von CFM haften für Schäden (auch grobe Verschmutzung und Wertminderung), die sie selbst, ihre Gehilfen oder Dritte den Gehilfen oder Sachen von CFM zufügen. Für ihre Gehilfen und für Dritte (z.B. Veranstaltungsgäste, Hallenpersonal, etc.), sowie im Falle höherer Gewalt haften die Vertragspartner von CFM auch dann, wenn ihnen kein eigenes Verschulden zur Last gelegt werden kann. Ansprüche von CFM gegen o.g. Gehilfen oder Dritte gehen mit vollständiger Bezahlung der Schäden durch die Vertragspartner auf diese über.

12. Haftung von CFM

CFM haftet beschränkt, wenn sie aufgrund gesetzlicher Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen hat, der leicht fahrlässig verursacht wurde.
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solche, die der Vertrag nach seiner Intention CFM gerade auferlegen will oder deren Einhaltung die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut oder vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
Soweit der Schaden durch eine vom Vertragspartner für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung (ausgeschlossen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet CFM nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Vertragspartners, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung. Handelt es sich bei dem Vertragspartner um eine juristische Person des öffentlichen Rechtes, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder einen Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, gilt das gleiche für Schäden, die grob fahrlässig verursacht wurden, nicht allerdings bei grob fahrlässiger Verursachung durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte von CFM, ferner nicht für grob fahrlässig verursachte Schäden, die durch eine vom Vertragspartner für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung gedeckt sind.
Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnittes gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Sie gelten auch nicht bei Übernahme einer Garantie durch CFM beziehungsweise bei Haftung nach dem Gesetz über fehlerhafte Produkte.

13. Anwendbares Recht/Gerichtsstand

Alle Geschäftsvorfälle, Verträge und Streitigkeiten unterliegen deutschem Recht. Das Übereinkommen der UN über Verträge über den internationalen Warenverkehr (CISG) findet keine Anwendung.
Für Verträge mit Unternehmer, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB gilt München als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Das gleiche gilt, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt
oder sein Wohnsitz beziehungsweise gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von CFM.

14. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Klauseln unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Regelung treten die gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt, soweit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine nicht vorhergesehene Lücke aufweisen.
Sollte zwischen dem Vertragspartner und der CFM ein Rahmenvertrag zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) bestehen und Widersprüche zwischen den AGBs der CFM und dem Rahmenvertrag entstehen ist der Rahmenvertrag vorrangig.

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